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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Greenvalley International BV

  1. Anwendbarkeit
  2. Angebot und Annahme
  3. Lieferung und Risiko
  4. Lieferfristen
  5. Preis
  6. Zahlung
  7. Beanstandungen
  8. Haftung
  9. Höhere Gewalt
  10. Eigentumsvorbehalt
  11. Übertragung
  12. Unwirksamkeit eines Teils und Verzicht
  13. Anwendbares Recht und Rechtsstreitigkeiten
  14. Gültigkeit der deutschen Fassung

1. Anwendbarkeit

1.1. Diese Geschäftsbedingungen finden im weitesten Sinne des Wortes auf alle Angebote, Vereinbarungen und Aufträge von Greenvalley International BV (Dufagro-Mitglied) (im Weiteren bezeichnet als der „Lieferant“) zur Lieferung von Waren und Dienstleistungen an Abnehmer und Auftraggeber (im Weiteren bezeichnet als der „Abnehmer“) Anwendung. In diesen Geschäftsbedingungen wird unter dem Begriff Lieferung die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen verstanden.

1.2. Durch die Erteilung eines Auftrages sowie durch die Annahme eines vom Lieferanten vorgelegten Angebots akzeptiert der Abnehmer die ausschließliche Anwendbarkeit dieser Geschäftsbedingungen.

1.3. Abweichungen und/oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, insofern und insoweit der Lieferant diese ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat. Eine solche Akzeptanz bezieht sich nur auf die jeweilige Lieferung, für die diese Akzeptanz erfolgt ist und niemals für andere Transaktionen zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer.

 

2. Angebot und Annahme

2.1. Alle von oder im Namen des Lieferanten erfolgten Angebote, die entweder in mündlicher oder schriftlicher Form abgegeben wurden, sind unverbindlich. Der Lieferant ist berechtigt, ein Angebot unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Annahme seitens des Abnehmers zu widerrufen.

2.2. In dem Fall, dass die Annahme seitens des Abnehmers von dem Angebot des Lieferanten abweicht, sei dies auch nur in Bezug auf nebensächliche Punkte, kommt keine Vereinbarung zustande.

2.3. Angebote (einschließlich Aufträge und Bestellungen) des Abnehmers sind für den Lieferanten erst bindend, sobald der Lieferant das Angebot schriftlich bestätigt hat.

In dem Fall, dass der Lieferant das Angebot des Abnehmers nicht schriftlich bestätigt hat, stellt allein schon die Tatsache, dass die Ausführung erfolgt ist, einen ausreichenden Nachweis für das Zustandekommen und den Inhalt der Vereinbarung dar.

2.4. Falls der Abnehmer nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt einer schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, die von einem von dem Lieferanten vorgelegten Angebot abweicht, reagiert hat, wird die Vereinbarung als gemäß der Bestätigung des Lieferanten für zustande gekommen betrachtet.

2.5. Fehler oder Undeutlichkeiten in den Angeboten oder Auftragsbestätigungen können nicht zu einer Abweichung dessen führen, das der Lieferant tatsächlich gemeint hat, und hierdurch übernimmt der Lieferant keine Haftung für sich möglicherweise daraus ergebende Schäden.

 

3. Lieferung und Risiko

3.1. Außer sofern schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung frei Haus bei dem zwischen dem Abnehmer und dem Lieferanten vereinbarten Ort, wobei die Art des Versands und die Versendstrecke der Wahl des Lieferanten vorbehalten sind.

3.2. Der Abnehmer übernimmt eine Pflicht zur Abnahme. Wenn die von dem Lieferanten angebotenen Waren aus einem Grund, der nicht auf den Lieferanten zurückzuführen ist, nicht abgenommen werden (können), ist der Lieferant nach eigenem Ermessen berechtigt, die Waren entweder einzulagern und/oder zu veräußern beziehungsweise, sofern eine Lagerung und/oder ein Verkauf vom Lieferanten in angemessener Weise nicht verlangt werden können, diese zu vernichten oder vernichten zu lassen. Alle Kosten einschließlich eines möglichen Ertragsausfalls gehen zu Lasten des Abnehmers. All dies schränkt die möglichen Rechte des Lieferanten dem Abnehmer gegenüber nicht ein.

3.3. Außer sofern schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, geht das Risiko in Bezug auf Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Verlorengehen der Waren zum Zeitpunkt der Lieferung permanent auf den Abnehmer über. Wenn der Lieferant Waren zur Auslieferung bereitstellt, die Waren jedoch aus Gründen, die nicht auf den Lieferanten zurückzuführen sind, nicht abgenommen werden (können), geht das Risiko ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung permanent auf den Abnehmer über. Das Obige findet auch bei Teillieferungen Anwendung.

3.4. Wenn der Transport der Waren von oder durch Vermittlung des Lieferanten erfolgt, hat unter dem Zeitpunkt der Auslieferung der Zeitpunkt verstanden zu werden, an dem die Waren entladen sind; sofern der Transport von oder im Namen des Abnehmers erfolgt, hat unter dem Zeitpunkt der Auslieferung der Zeitpunkt verstanden zu werden, an dem mit dem Entladen angefangen wird.

3.5. Wenn der Transport der Waren von oder durch Vermittlung des Lieferanten erfolgt, hat der Abnehmer für geeignetes und vollständig gereinigtes Empfangsmaterial mit einer ausreichenden Kapazität zu sorgen und dies zu gewährleisten; ferner hat der Abnehmer zu garantieren, dass Lagerorte, in oder bei denen die Waren entladen werden sollen, ungehindert und risikofrei erreichbar sind. Wenn die Waren von oder im Namen des Abnehmers bei dem Lieferanten abgeholt werden, hat der Abnehmer für geeignetes Empfangsmaterial und geeignete Transportmittel mit einer ausreichenden Kapazität zu sorgen und dies zu gewährleisten.

3.6. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Waren in Teilen zu liefern und diese Teillieferungen in Rechnung zu stellen. Jede Teillieferung kann in diesem Fall als selbstständige Vereinbarung betrachtet werden.

3.7. Die gelieferten Waren werden im Prinzip niemals von dem Lieferanten zurückgenommen. Wenn – aus welchen Gründen auch immer – der Lieferant dem Abnehmer ausdrücklich gestattet, die Waren zurückzusenden, werden diese auf Gefahr des Abnehmers transportiert und gehen die Lade-, Transport-, Lager- und die sonstigen dabei anfallenden Kosten, außer wenn schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, zu Kosten des Abnehmers. Sollte sich eine vom Abnehmer vorgelegte Beanstandung als berechtigt herausstellen, trägt der Lieferant die möglichen Kosten für die Rücksendung.

 

4. Lieferfristen

4.1. Außer wenn schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, werden die angeführten oder vereinbarten Lieferfristen niemals als Ausschlussfrist betrachtet. Wird eine vom Lieferanten angeführte Lieferfrist überschritten, kann der Käufer deswegen weder einen Anspruch auf Schadenersatz noch einen Anspruch auf eine richterliche oder außergerichtliche Auflösung der Vereinbarung geltend machen noch sonst irgendein Recht auf Aussetzung der Zahlungs- und Abnahmeverpflichtung einfordern. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Lieferung ist der Lieferant daher auch erst nach einer schriftlichen Inverzugsetzung, bei der eine weitere und angemessene Frist zur Lieferung gesetzt wird, in Verzug, während der Abnehmer uneingeschränkt zur Abnahme verpflichtet ist. Das Obige findet in dem Fall eines anderen zurechenbaren Versäumnisses des Lieferanten bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer entsprechend Anwendung. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden in solchen Fällen keine Anwendung, in denen die Erfüllung durch den Lieferanten dauerhaft unmöglich ist.

4.2. Im Falle eines Versäumnisses im Sinne des vorigen Absatzes kann der Abnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen, sondern hat stattdessen nur die Wahl, innerhalb einer vom Lieferanten zu bestimmenden angemessenen Frist nachträglich die Erfüllung zu verlangen beziehungsweise die Vereinbarung aufzulösen. Bei einer Teillieferung hat der Abnehmer nur einen Anspruch auf eine anteilige Auflösung der Vereinbarung.

4.3. In dem Fall, dass eine von dem Abnehmer bei der Bestellung angeführte Lieferfrist für den Lieferanten problematisch sein sollte, hat der Abnehmer einem angemessenen Ersuchen zu einem Aufschub entgegenzukommen.

4.4. Wenn keine Lieferfrist angeführt oder vereinbart sein sollte, erfolgt die Lieferung innerhalb einer von dem Lieferanten zu bestimmenden und unter den Umständen dieses Falles angemessenen Frist.

 

5. Preis

5.1. Die Preislisten und andere Notierungen des Lieferanten können vom Lieferanten jederzeit geändert werden.

5.2. Die dem Abnehmer gelieferten Waren werden, außer wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, zu den Preisen berechnet, wie diese aus der Preisliste und anderen Notierungen des Lieferanten hervorgehen beziehungsweise zu den allgemein bei dem Lieferanten am Tag der Lieferung geltenden Tarifen in Rechnung gestellt.

5.3. Alle Preise verstehen sich ohne Nachlass oder Zuschlag sowie zuzüglich der anfallenden Steuern und Abgaben, wie diese zum Zeitpunkt der Lieferung gelten, außer wenn schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

5.4. Wenn bei dem Zustandekommen der Vereinbarung bereits ein Preis vereinbart worden ist, beruht dieser auf den zu dem Zeitpunkt geltenden Material- und Rohstoffpreisen, Gehältern, Soziallasten, Transportkosten, Kraftstoffpreisen usw. sowie zuzüglich möglicher Steuern beziehungsweise anderer Abgaben. Wenn nach dem Zustandekommen ein oder mehrere Preisfaktoren einem Anstieg unterworfen sind, ist der Lieferant berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen und dem Abnehmer auf jeden Fall nach drei Monaten in voller Höhe in Rechnung zu stellen.

5.5. Im Falle einer im vorigen Absatz bezeichneten Preiserhöhung, bei denen dem Lieferanten nicht aufgrund staatlicher Maßnahmen Verpflichtungen oder Befugnisse zur Preiserhöhung auferlegt bzw. gewährt werden, ist der Abnehmer gleichwohl berechtigt, die Vereinbarung aufzulösen, insofern dies in schriftlicher Form innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Datum erfolgt, an dem der Lieferant den Abnehmer über die Preiserhöhung in Kenntnis gesetzt hat, wobei der Lieferant nicht zur Zahlung eines Schadenersatzes verpflichtet ist; diesbezüglich findet diese Regelung keine Anwendung, wenn die Vereinbarung bereits (zum Teil) ausgeführt worden ist. Falls die Ausführung zum Teil ausgeführt worden ist, hat der Abnehmer nur die Möglichkeit, die Vereinbarung zum Teil aufzulösen.

 

6. Zahlung

6.1. Insoweit schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, hat die Zahlung innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, und zwar ausschließlich durch Einzahlung oder Überweisung auf eines der auf der Rechnung angeführten Konten ohne Abzug irgendeines Nachlasses. Der Abnehmer darf die dem Lieferanten geschuldete Summe ausschließlich mit einer fälligen Schuld des Lieferanten an ihn verrechnen, insoweit diese Schuld von dem Lieferanten ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtlich unwiderruflich festgestellt worden ist.

6.2. Eine Zahlung wird immer mit der ältesten offenstehenden Forderung des Lieferanten an den Abnehmer verrechnet. Die Zahlung dient auch bei möglicherweise anders lautenden Hinweisen des Abnehmers an erster Stelle zur Verrechnung für mögliche (Forderungs-)Kosten, anschließend für bereits angefallene Zinsen und abschließend für die Hauptsumme und die laufenden Zinsen.

6.3. Unbeschadet der dem Lieferanten weiter zustehenden Rechte ist der Abnehmer im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung des dem Lieferanten geschuldeten Gesamtbetrages durch den Abnehmer beziehungsweise bei einem anderen zurechenbaren Versäumnis des Abnehmers bezüglich der Einhaltung seiner Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber in Hinsicht auf den Lieferanten von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine Mahnung oder eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Alles, was der Abnehmer dem Lieferanten zu dem Zeitpunkt schuldet, wird sofort und vollständig fällig.

6.4. Wenn der Abnehmer einen Zahlungsaufschub beantragt oder ihm dieser gewährt wird, er für insolvent erklärt wird beziehungsweise auf andere Weise die Verfügungsgewalt oder die Verfügung über sein Vermögen (oder einen Teil davon) verliert oder zu verlieren droht, seine Geschäftstätigkeit überträgt, aussetzt beziehungsweise beendet sowie in allen anderen Fällen, in denen eine vollständige Einhaltung seiner Verpflichtungen in angemessener Weise nicht mehr möglich oder zu erwarten ist, wird in diesen Fällen all dasjenige, das der Abnehmer dem Lieferanten zu diesem Zeitpunkt zu entrichten hat, sofort und vollständig fällig, und der Lieferant ist befugt, die Vereinbarung mit dem Abnehmer unbeschadet der dem Lieferanten sonst zustehenden Rechte aufzulösen. Das Obige findet entsprechend Anwendung, sofern sich die Rechtsform des Unternehmens des Abnehmers ändert und/oder (sofern der Abnehmer eine juristische Person ist) eine Änderung im Vorstand und/oder (eine überwiegende) Verfügungsgewalt über den Abnehmer vorgenommen wird.

6.5. Unbeschadet der dem Lieferanten ferner zustehenden Rechte und außer sofern schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, hat der Abnehmer ab dem Zeitpunkt, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Abnehmer tatsächlich zahlt, dem Lieferanten über den Rechnungsbetrag von Rechts wegen Verzugszinsen zu entrichten, die den dann geltenden gesetzlichen Zinsen der Nederlandse Bank entsprechen zuzüglich der dann von den Banken in Rechnung gestellten Zuschlagszinsen und einem Zuschlag von 2 %, wobei dies auf jährlicher Grundlage berechnet wird.

6.6. Unbeschadet der dem Lieferanten ferner zustehenden Rechte gehen alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die sich aus der Beibehaltung der Rechte des Lieferanten dem Abnehmer gegenüber ergeben oder damit in einem Zusammenhang stehen, zu Lasten des Abnehmers. Außer wenn der Lieferant glaubwürdig machen kann, dass diese auf einen höheren Betrag festgesetzt werden müssen, werden die außergerichtlichen Kosten (dies einschließlich der Kosten für Rechtsbeistand) auf 10 % all desjenigen festgesetzt, das der Abnehmer dem Lieferanten schuldet.

6.7. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, von dem Abnehmer unter Aussetzung seiner Lieferpflicht für die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten eine Vorauszahlung, eine unverzügliche Zahlung oder eine Sicherheit zu verlangen. Wenn der Abnehmer nach einer diesbezüglichen (schriftlichen) Aufforderung des Lieferanten innerhalb von fünf Arbeitstagen im Anschluss keine Sicherheit zur Zufriedenheit des Lieferanten bereitgestellt hat, ist der Abnehmer, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, dem Lieferanten gegenüber von Rechts wegen in Verzug.

6.8. In Hinsicht auf all dasjenige, das der Abnehmer dem Lieferanten schuldet, gelten die Buchhaltung und Verwaltung des Lieferanten außer bei einem Gegenbeweis seitens des Abnehmers als vollständiger Nachweis. Wenn der Abnehmer der Ansicht ist, dass der Rechnungsbetrag, den er zu entrichten hat, unrichtig sei, ist er gehalten, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Datum der betreffenden Rechnung bei dem Lieferanten unter genauer Angabe der laut dem Abnehmer unrichtigen Beträge schriftlich Einwand zu erheben; sollte dies unterbleiben, erlischt der Anspruch zu Einwendungen gegen den Rechnungsbetrag.

6.9. Sollte sich eine vom Abnehmer vorgelegte Einwendung als begründet erweisen, bevor die Zahlungsfrist verstrichen ist:
– erhält der Abnehmer, wenn der Beschluss zu einer Preissenkung gefasst wird, über den entsprechenden Betrag eine Gutschrift von dem Lieferanten,
– erhält der Abnehmer, wenn der Beschluss zu einem Ersatz gefasst wird und die zu ersetzenden Waren vor dem Verstreichen der Zahlungsfrist zurückerhalten worden sind, von dem Lieferanten eine Gutschrift für die zurückerstatteten Produkte, und werden die neu gelieferten Waren neu in Rechnung gestellt.

6.10. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, Beträge, die er zu einem beliebigen Zeitpunkt vom Abnehmer einfordert, mit Beträgen zu verrechnen, die der Lieferant zu einem beliebigen Zeitpunkt an den Abnehmer zu entrichten hat.

7. Beanstandungen

7.1. Der Abnehmer hat die Waren unverzüglich nach deren Erhalt in Bezug auf Menge, Gewicht, Art, Zustand, Qualität, Zusammenstellung, Eignung und andere Merkmale zu überprüfen (überprüfen zu lassen). Die Kosten für die Überprüfung trägt der Abnehmer.

7.2. Die Gefahr, dass die Waren ihrer Art entsprechend für die Anwendung(en), die der Abnehmer hierfür bezweckt, nicht geeignet sind, trägt der Abnehmer.

7.3. Beanstandungen gleich welcher Art führen weder vollständig noch teilweise zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers und können dem Lieferanten nur innerhalb der in diesem Artikel angeführten Fristen schriftlich mitgeteilt werden.

7.4. Jeder Anspruch auf eine Beanstandung wird unwirksam, wenn der Abnehmer den Bestimmungen aus diesem Artikel nicht oder nicht vollständig nachkommt, wobei der Abnehmer in einem solchen Fall erachtet wird, die Waren als in jeder Hinsicht geeignet akzeptiert zu haben.

7.5. Auf dem Abnehmer ruht die Nachweispflicht, dass die Waren, auf die sich die Beanstandung bezieht, die gleichen sind wie diejenigen, die vom Lieferanten geliefert worden sind.

7.6. Mögliche Beanstandungen in Bezug auf die sichtbaren beziehungsweise die einfach überprüfbaren Mängel oder Unzulänglichkeiten müssen von dem Abnehmer bei der Lieferung der Waren auf dem bei Erhalt zur Unterzeichnung vorgelegten Transportdokument im Einzelnen bezeichnet dokumentiert zu werden. Alle sonstigen Beanstandungen haben dem Lieferanten schriftlich unter genauer Angabe der Beanstandung(en) innerhalb von zwei Arbeitstagen mitgeteilt zu werden, nachdem der Abnehmer mögliche Mängel oder Unzulänglichkeiten festgestellt hat oder ihm diese in angemessener Weise hätten bekannt sein müssen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach der Lieferung.

7.7. Auf jeden Fall wird die Einschätzung, ob die Waren den dafür geltenden Auflagen entsprechen, gemäß dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Lieferung befinden, erfolgen. Vom Abnehmer beanstandete Waren haben von dem Abnehmer somit sorgfältig sowie unbenutzt, unvermischt und unverarbeitet an einem hierzu geeigneten Ort gelagert und auf erstes Ersuchen des Lieferanten für eine eingehendere Prüfung seitens des Lieferanten oder eines vom Lieferanten ernannten Dritten zur Verfügung gestellt zu werden. Dem Lieferanten wird gegebenenfalls ein direkter Zugang zu dem Ort bzw. zu den Orten, an dem bzw. an denen sich die Waren befinden, gewährt. Der Abnehmer sorgt ferner dafür, mögliche Schäden weitestgehend zu beschränken oder beschränkt zu halten.

7.8. Eine Beanstandung ist nicht möglich, wenn der Abnehmer eine Benutzung, Vermischung, Verarbeitung oder einen Weiterverkauf der Waren vorgenommen hat, während der Abnehmer den Mangel oder die Unzulänglichkeit durch eine einfache Überprüfung hätte feststellen können.

7.9. Im Falle einer möglichen Probenahme wird diese von einem vereidigten Probenehmer oder einem hierzu befugten Sachverständigen nach Wahl des Lieferanten durchgeführt; die im Namen der beiden Parteien versiegelten Proben erbringen zwischen den Parteien den unumstößlichen Nachweis in Hinsicht auf die Zusammensetzung, Qualität und den Zustand der Waren zum Zeitpunkt der Probenahme.

7.10. Die Untersuchung der Waren oder deren Proben wird in erster Linie von dem Lieferanten durchgeführt beziehungsweise, im Falle eines Widerspruchs seitens des Abnehmers, wird hiermit das T.N.O. in Zeist (NL) oder ein anderes vom Lieferanten bezeichnetes, hierzu geeignetes Institut betraut. Die Kosten für die Probenahme und die Untersuchung trägt die ins Unrecht gesetzte Partei.

7.11. Wenn der Abnehmer unter Beachtung der Vorgaben aus diesem Artikel eine Beanstandung vorlegt und seine Beanstandung auf einen auf den Lieferanten zurechenbaren Mangel zurückzuführen ist, ersetzt der Lieferant nach eigenem Ermessen die betreffenden Waren, sodass die ersetzten Waren zum Eigentum des Lieferanten werden, außer wenn eine anteilige Kürzung (pro rata) des Preises gewährt wird, sofern der Mangel oder die Unzulänglichkeit nur einen nebensächlichen Charakter hat oder sich nur auf einen kleinen Teil der Lieferung bezieht. Der Abnehmer hat dem Lieferanten diesbezüglich eine angemessene Frist zu gewähren.

7.12. Der Abnehmer kann auf den oben in Artikel 11 stehenden Bestimmungen keine Rechte begründen, sofern und soweit er dem Lieferanten gegenüber bei der Einhaltung seiner Verpflichtungen in Verzug gerät.

 

8. Haftung

8.1. Die Haftung des Lieferanten dem Abnehmer gegenüber für Schäden, die direkt oder indirekt auf die fehlende, die nicht rechtzeitige, die nicht vollständige oder nicht angemessene Erfüllung der Vereinbarung oder die Verletzung einer anderen vertraglichen oder nicht vertraglichen Verpflichtung dem Abnehmer oder Dritten gegenüber zurückzuführen ist, wird ausdrücklich auf die Summe beschränkt, zu der der Lieferant gemäß Artikel 7, Absatz 11 und 12 gehalten ist.

8.2 Lieferant gibt für ihre Produkte eine Garantie gemäß der Garantie ihrer Zulieferer insoweit zutreffend nach der Spezifikation und dem Analysezertifikat zu der betreffenden Lieferung ab und beschränkt ihre Haftung ausdrücklich auf dasjenige, zu dem sie gemäß dieser Garantie gehalten ist. Jede weitere Haftung, und zwar sowohl für direkte, indirekte oder Folgeschäden einschließlich Betriebsschäden als auch für Kosten und Zinsen wird ausgeschlossen, außer wenn seitens des Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen sollte.

8.3. Wenn eine von dem Lieferanten hinzugezogene Person und/oder Hilfskraft für einen Schaden haftbar gemacht wird, der von dieser bei der Durchführung der mit dem Abnehmer vereinbarten Arbeiten im Dienste des Lieferanten verursacht worden ist, hat er das Recht, sich auf die von dem Lieferanten bei dem Abnehmer ausbedungene Haftungsbeschränkung oder Haftungsausschluss zu berufen.

8.4. Der Lieferant ist unter gar keinen Umständen zur Vergütung eines höheren Betrages als dessen verpflichtet, den er selbst für den Schaden, für den er haftbar gemacht wird, bei seinen Versicherern geltend machen kann; wenn die Versicherer keine Auszahlung vornehmen oder der Schaden von der Versicherung nicht gedeckt wird, ist die Haftung auf das Dreifache des Nettorechnungsbetrages der betreffenden Lieferung mit einem Höchstwert von € 15.000 beschränkt.

8.5. Jede Rechtsforderung an den Lieferanten in Bezug auf die gelieferten Waren verjährt nach dem Verstreichen von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gelieferte verbraucht ist.

8.6. Der Abnehmer schützt den Lieferanten vor sämtlichen Ansprüchen Dritter ungeachtet deren Art und Umfang und verzichtet diesbezüglich auf einen Regressanspruch an den Lieferanten.

 

9. Höhere Gewalt

9.1. Unter höherer Gewalt im Sinne der Vereinbarung wird unter anderem jeder Umstand außerhalb des Willens und der Einflussnahme des Lieferanten verstanden, der zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung vorhersehbar war oder nicht, durch den die normale Durchführung der Vereinbarung verhindert oder soweit erschwert wird, dass diese Durchführung in angemessener Weise nicht vom Lieferanten verlangt werden kann; dies umfasst unter anderem (aber nicht ausschließlich) den Mangel an Rohstoffen, die Stagnation bei der Zufuhr von Rohstoffen oder Halbfabrikaten beziehungsweise die Ausgabe von fertigen Produkten aufgrund von Witterungsbedingungen, Transportbehinderungen und Infektionen oder Infektionsgefahr, Betriebsstörungen, Mängel oder Schäden an Produktionsmitteln, Streiks oder vergleichbare Maßnahmen, Arbeitsausstände, Aufstände, Kriege, Naturkatastrophen, (zurechenbare) Versäumnisse seitens der von dem Lieferanten hinzugezogenen Dritten sowie staatliche Maßnahmen.

9.2. Unbeschadet der den Parteien ferner zustehenden Rechte sind beide Parteien im Falle höherer Gewalt berechtigt, die Vereinbarung für den noch nicht ausgeführten Teil davon aufzulösen, nachdem die Situation der höheren Gewalt zwei Monate angedauert hat, ohne dass die Parteien einander zur Zahlung irgendeines Schadenersatzes verpflichtet sind.

9.3. Wenn der Lieferant mit mehr als einem einzigen Abnehmer eine Vereinbarung in Bezug auf gleiche oder gleichartige Waren getroffen hat und der Lieferant aufgrund eines ihm nicht zurechenbaren Umstands nicht in der Lage ist, alle Vereinbarungen vollständig einzuhalten, ist er berechtigt, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, welche Vereinbarung er in welchem Maße erfüllt.

9.4. Im Falle höherer Gewalt ist der Lieferant berechtigt, Preise und/oder Lieferbedingungen gemäß den dann geltenden Umständen anzupassen.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Alle von dem Lieferanten gelieferten Waren bleiben das Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer all seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten in Bezug auf alle im Rahmen einer Vereinbarung an den Abnehmer gelieferten oder noch zu liefernden Waren vollständig nachgekommen ist. Das Obige findet auf alle Forderungen wegen irgendeines Versäumnisses des Abnehmers bei der Einhaltung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten im Rahmen solcher Vereinbarungen entsprechend Anwendung.

10.2. Es ist dem Abnehmer nicht gestattet, die unter einem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verpfänden oder Dritten ein anderes Recht daran einzuräumen.

10.3. Der Abnehmer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren – insofern und insoweit erforderlich – ausschließlich im Rahmen der normalen Ausübung seiner Geschäftstätigkeit zu veräußern. Der Abnehmer ist gehalten, diese Waren ebenfalls nur unter der Bedingung des Eigentumsvorbehalts gemäß den Bestimmungen in diesem Artikel zu liefern. Wenn die vollständige Einhaltung der Verpflichtungen für den Abnehmer in angemessener Weise nicht mehr möglich oder zu erwarten ist, ist der Abnehmer gehalten, den Lieferanten über einen anstehenden Verkauf unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

11. Übertragung

Der Abnehmer ist nicht befugt, seine auf den Vereinbarungen mit dem Lieferanten begründeten Rechte beziehungsweise die sich aus den Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen an Dritte zu übertragen, wobei diese Rechte und Verpflichtungen ebenfalls keiner Übertragung von Rechts wegen unterliegen, außer wenn hierfür eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten vorliegt.

 

12. Unwirksamkeit eines Teils und Verzicht

12.1. Wenn eine oder mehrere Bestimmungen aus diesen Geschäftsbedingungen sich als nicht oder zum Teil als nicht rechtskräftig erweisen sollten, bleiben die sonstigen Bestimmungen vollständig in Kraft. Statt der möglicherweise ungültigen Bestimmung tritt dann eine Bestimmung, die von dem Lieferanten verlangt worden wäre, wenn auf die ursprüngliche Bestimmung aufgrund ihrer Ungültigkeit verzichtet worden wäre.

12.2. Wenn vom Lieferanten nicht immer eine strenge Beachtung dieser Geschäftsbedingungen verlangt wird, stellt dies keinen Verzicht des Lieferanten auf das Recht dar, in irgendeinem Fall eine strenge Beachtung zu verlangen.

 

13. Anwendbares Recht und Rechtsstreitigkeiten

13.1. Auf alle Vereinbarungen und die möglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar und im Falle internationaler Transaktionen findet der Wiener Kaufvertrag keine Anwendung.

13.2. Alle Rechtsstreitigkeiten, auch wenn sie nur von einer der Parteien als solche betrachtet werden, die zwischen den Parteien entstehen sollten, werden zunächst ausschließlich dem zuständigen Richter im Amtsbezirk des Niederlassungsorts des Lieferanten zur Beurteilung vorgelegt.

 

14. Gültigkeit der deutschen Fassung

Bei diesen Geschäftsbedingungen handelt es sich um eine Übersetzung aus dem Niederländischen. Im Falle von Abweichungen zwischen der vorliegenden und der ursprünglichen niederländischen Fassung, gilt der niederländische Text.